Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1957Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen Reisenden gelten sinngemäß auch für das Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig angesehen werden muß.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen Reisenden gelten sinngemäß auch für das Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig angesehen werden muß.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle des Vorkommens übertragbarer Krankheiten von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12130471
alte Dokumentnummer
N8195745336J