Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1957Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Desinfektion und Entwesung.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.Wagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.
(2)Absatz 2,Bei der Desinfektion und Entwesung ist zu beachten:
Wagen, in denen Personen befördert wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;
in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12130472
alte Dokumentnummer
N8195745337J