Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 04.09.1957 — BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.09.1957 BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.09.1957BGBl. Nr. 199/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Desinfektion und Entwesung.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Desinfektion und Entwesung ist zu beachten:
    1. Litera a
      Wagen, in denen Personen befördert wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;
    2. Litera b
      in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130472

alte Dokumentnummer

N8195745337J