Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 04.09.1957 — BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute04.09.1957 BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.09.1957BGBl. Nr. 199/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beförderung auf Seilbahnen.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Beförderung von Personen, die mit einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, auf Seilbahnen ist nur unter der Voraussetzung gestattet, daß für den Transport einer solchen Person eine andere zumutbare Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. In diesem Falle ist für die erkrankte Person eine eigene Kabine (Gondel) bereitzustellen. Der für den Betrieb der Seilbahn verantwortliche aufsichtsführende Bedienstete hat unverzüglich den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, damit der weitere Abtransport des Kranken oder Krankheitsverdächtigen sichergestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Kabine (Gondel) darf bei Auftreten eines Falles im Sinne des Absatz eins, für die Benützung durch andere Personen erst dann freigegeben werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die chemische Desinfektion oder die Entwesung vorgenommen hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, diese Maßnahmen in kürzester Frist nach dem Abtransport des Erkrankten durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130473

alte Dokumentnummer

N8195745338J