Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Aufgaben des Rates
Der Rat hat
a)Litera a den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
b)Litera b die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
c)Litera c den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;
d)Litera d die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;
e)Litera e Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;
f)Litera f die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
g)Litera g die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;
h)Litera h den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;
i)Litera i über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.