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Art. 13

Fassungen
ab 18.04.1951 — BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute18.04.1951 BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

18.04.1951BGBl. Nr. 45/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch dreizehn

Aufgaben des Rates

Der Rat hat

Litera a den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

Litera b die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;

Litera c den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;

Litera d die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;

Litera e Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;

Litera f die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

Litera g die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;

Litera h den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;

Litera i über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038960