Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 18.04.1951 — BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.04.1951 BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.04.1951BGBl. Nr. 45/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch vierzehn

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

Litera a Der Rat wählt aus den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Litera b Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Litera c Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates üben die gleiche Funktion innerhalb des Exekutivausschusses aus.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038961