Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Der Exekutivausschuß
a)Litera a Der Exekutivausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates sowie aus fünf Vertretern von Mitgliedstaaten, die vom Rat gewählt werden.
b)Litera b Die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt drei Jahre; sie sind wieder wählbar.
c)Litera c Tritt im Exekutivausschuß vor Ablauf der normalen Amtsdauer eine Vakanz ein, so fordert der Exekutivausschuß einen Mitgliedstaat auf, einen Vertreter namhaft zu machen, um die Vakanz für den Rest der Amtszeit auszufüllen.
d)Litera d Der Exekutivausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038962