Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Aufgaben des Exekutivausschusses
Der Exekutivausschuß hat
a)Litera a dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;
b)Litera b sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;
c)Litera c dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;
d)Litera d jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;
e)Litera e seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038963