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Art. 16

Fassungen
ab 18.04.1951 — BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.04.1951 BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.04.1951BGBl. Nr. 45/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch sechzehn

Aufgaben des Exekutivausschusses

Der Exekutivausschuß hat

Litera a dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;

Litera b sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;

Litera c dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;

Litera d jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;

Litera e seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038963