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Art. 18

Fassungen
ab 18.04.1951 — BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute18.04.1951 BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

18.04.1951BGBl. Nr. 45/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch achtzehn

Finanzen

Litera a Die Ausgaben der Organisation werden durch jährliche Beiträge der Mitgliedstaaten nach der in Anlage römisch eins aufgeführten Staffelung und durch andere, vom Rat oder dem Exekutivausschuß genehmigte Einnahmen gedeckt.

Litera b Jeder Mitgliedstaat bestimmt selbst die Höhe seines Beitrages, der – außer in vom Rat genehmigten Ausnahmefällen – im Einklang mit Absatz a) zu stehen hat.

Litera c Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Rechnungsjahres der Organisation fällig.

Litera d Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind in der vom Exekutivausschuß mit Zustimmung des betreffenden Staates festzusetzenden Währung zu leisten.

Litera e Ein einzelner Staat oder eine Gruppe von Staaten können zusätzliche Beiträge für besondere Bekämpfungsvorhaben oder -aktionen, welche die Organisation im Interesse dieses Staates oder dieser Staatengruppe durchführt, leisten.

Litera f Ein aus den Vertretern von drei vom Rat für drei Jahre gewählten Mitgliedstaaten bestehender Rechnungshof hat jedes Jahr die Abrechnungen und die Geschäftsführung der Organisation zu überprüfen. Der Rechnungshof erstattet dem Rat Bericht. Der Exekutivausschuß kann für die Rechnungsprüfung der Organisation vereidigte Bücherrevisoren bestellen.

Schlagworte

Bekämpfungsaktion

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038965