Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Änderungen
a)Litera a Der Wortlaut beantragter Änderungen dieses Übereinkommens oder der Anlagen I und II ist den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens drei Monate vor ihrer Erörterung im Rat mitzuteilen.Der Wortlaut beantragter Änderungen dieses Übereinkommens oder der Anlagen römisch eins und römisch zwei ist den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens drei Monate vor ihrer Erörterung im Rat mitzuteilen.
b)Litera b die Änderungen des Übereinkommens treten nach Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder des Rates in Kraft, jedoch unter dem Vorbehalt, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten, für jeden Mitgliedstaat erst nach ihrer Annahme durch diesen in Kraft treten.
c)Litera c Änderungen der Anlagen I und II werden durch den Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei werden durch den Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.
d)Litera d Die Annahme von Änderungen wird der französischen Regierung bekanntgegeben, die alle Mitgliedstaaten vom Empfang der Annahmeerklärungen und vom Inkrafttreten der Änderungen unterrichtet.