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Art. 20

Fassungen
ab 18.04.1951 — BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute18.04.1951 BGBl. Nr. 45/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

18.04.1951BGBl. Nr. 45/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch zwanzig

Unterzeichnung und Beitritt

Litera a Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel römisch drei freisteht, können durch

  1. Ziffer eins
    Unterzeichnung,
  2. Ziffer 2
    Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
  3. Ziffer 3
    Beitritt
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Litera b Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.

Litera c Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038967