Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Unterzeichnung und Beitritt
a)Litera a Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durchDieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel römisch drei freisteht, können durch
Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
b)Litera b Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.
c)Litera c Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038967