Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Rücktritt
a)Litera a Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für den betreffenden Staat jederzeit durch eine an die französische Regierung gerichtete Rücktrittserklärung kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Rücktrittserklärung wirksam.
b)Litera b Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen gilt normalerweise als Rücktritt des säumigen Mitgliedstaates von dem Übereinkommen.
c)Litera c Die Anwendung des Übereinkommens auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete auf Grund des Artikels XXI kann durch eine der französischen Regierung bekanntgegebene Kündigung des Mitgliedstaates, der für die auswärtigen Beziehungen dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s) verantwortlich ist, beendet werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.Die Anwendung des Übereinkommens auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete auf Grund des Artikels römisch 21 kann durch eine der französischen Regierung bekanntgegebene Kündigung des Mitgliedstaates, der für die auswärtigen Beziehungen dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s) verantwortlich ist, beendet werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.
d)Litera d Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Rücktrittserklärungen in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038969