Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XXIIIArtikel römisch 23
Inkrafttreten
a)Litera a Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel XX Vertragsparteien desselben geworden sind.Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel römisch zwanzig Vertragsparteien desselben geworden sind.
b)Litera b Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038970