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Art. 15

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

Annahme

Ziffer eins Die Annahme dieser Satzung soll ohne Vorbehalte erfolgen.

Ziffer 2 Die Annahme soll durch Hinterlegung einer Annahmeerklärung beim Generaldirektor der Organisation erfolgen. Bei Mitgliedern der Organisation oder des Amtes hat die Annahme vom Tage des Einlangens der Erklärung beim Generaldirektor an Gültigkeit; letzterer soll dann sofort alle Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen.

Ziffer 3 Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel römisch eins genehmigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A15/NOR40006578