Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1957Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
Annahme
1.Ziffer eins Die Annahme dieser Satzung soll ohne Vorbehalte erfolgen.
2.Ziffer 2 Die Annahme soll durch Hinterlegung einer Annahmeerklärung beim Generaldirektor der Organisation erfolgen. Bei Mitgliedern der Organisation oder des Amtes hat die Annahme vom Tage des Einlangens der Erklärung beim Generaldirektor an Gültigkeit; letzterer soll dann sofort alle Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen.
3.Ziffer 3 Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel I genehmigt hat.Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel römisch eins genehmigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
NOR40006578