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Art. 16

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch sechzehn

Austritt

Ziffer eins Jedes Mitglied kann nach Ablauf eines Jahres vom Datum der Gültigkeit seiner Aufnahme oder vom Datum des Inkrafttretens dieser Satzung an gerechnet – je nachdem, welches Datum das spätere ist – durch Abgabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegenüber dem Generaldirektor der Organisation austreten; letzterer hat hievon umgehend alle Mitglieder der Kommission in Kenntnis zu setzen. Der Austritt tritt ein Jahr nach Empfang der schriftlichen Bekanntgabe desselben in Kraft.

Ziffer 2 Die Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen wird als Austritt des säumigen Mitgliedes aus der Kommission angesehen.

Ziffer 3 Von jedem Mitglied der Kommission, welches aus der Organisation oder dem Amte ausscheidet, wird, wenn der betreffende Staat infolgedessen nicht mehr Mitglied dieser beiden Organisationen ist, angenommen, daß es gleichzeitig auch aus der Kommission ausscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006579

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A16/NOR40006579