Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1957Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
ARTIKEL XVIIIARTIKEL römisch achtzehn
Beendigung
1.Ziffer eins Das Ende der Gültigkeit der vorliegenden Satzung wird durch Beschluß einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Kommission festgesetzt. Sie tritt automatisch außer Kraft, sobald die Zahl der Mitglieder infolge Austrittes auf weniger als sechs Staaten sinkt.
2.Ziffer 2 Bei Außerkrafttreten der Satzung sollen alle Guthaben der Kommission vom Generaldirektor der Organisation liquidiert werden. Nach Regelung aller Verbindlichkeiten ist der Restbetrag auf der Basis der zur Zeit der Liquidation gültigen Beitragsskala verhältnismäßig unter den Mitgliedern aufzuteilen. Staaten, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre ihre Beiträge nicht geleistet haben und deren Austritt infolgedessen gemäß Artikel XVI (2) angenommen wird, haben keinen Anspruch auf einen Liquidationsanteil.Bei Außerkrafttreten der Satzung sollen alle Guthaben der Kommission vom Generaldirektor der Organisation liquidiert werden. Nach Regelung aller Verbindlichkeiten ist der Restbetrag auf der Basis der zur Zeit der Liquidation gültigen Beitragsskala verhältnismäßig unter den Mitgliedern aufzuteilen. Staaten, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre ihre Beiträge nicht geleistet haben und deren Austritt infolgedessen gemäß Artikel römisch sechzehn (2) angenommen wird, haben keinen Anspruch auf einen Liquidationsanteil.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
NOR40006581