Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch achtzehn

Beendigung

Ziffer eins Das Ende der Gültigkeit der vorliegenden Satzung wird durch Beschluß einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Kommission festgesetzt. Sie tritt automatisch außer Kraft, sobald die Zahl der Mitglieder infolge Austrittes auf weniger als sechs Staaten sinkt.

Ziffer 2 Bei Außerkrafttreten der Satzung sollen alle Guthaben der Kommission vom Generaldirektor der Organisation liquidiert werden. Nach Regelung aller Verbindlichkeiten ist der Restbetrag auf der Basis der zur Zeit der Liquidation gültigen Beitragsskala verhältnismäßig unter den Mitgliedern aufzuteilen. Staaten, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre ihre Beiträge nicht geleistet haben und deren Austritt infolgedessen gemäß Artikel römisch sechzehn (2) angenommen wird, haben keinen Anspruch auf einen Liquidationsanteil.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006581

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A18/NOR40006581