Kurztitel
Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1957Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
Inkrafttreten
1.Ziffer eins Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Annahmeerklärungen von 6 Teilnehmerstaaten der Organisation oder des Amtes erhalten hat, vorausgesetzt, daß diese Beiträge von zusammen nicht weniger als 30% des im Artikel XIII (1) vorgesehenen Verwaltungsbudgets leisten.Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Annahmeerklärungen von 6 Teilnehmerstaaten der Organisation oder des Amtes erhalten hat, vorausgesetzt, daß diese Beiträge von zusammen nicht weniger als 30% des im Artikel römisch dreizehn (1) vorgesehenen Verwaltungsbudgets leisten.
2.Ziffer 2 Der Generaldirektor setzt alle Staaten, die ihre Annahmeerklärungen hinterlegt haben, vom Datum des Inkrafttretens der Satzung in Kenntnis.
3.Ziffer 3 Der Text der Satzung ist in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt; diese Sprachen sind in gleicher Weise maßgebend. Dieser Text wurde von der Konferenz der Organisation am elften Dezember 1953 genehmigt.
4.Ziffer 4 Zwei Exemplare dieser Satzung werden vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Ein Exemplar wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, das andere im Archiv der Organisation hinterlegt. Weitere Exemplare werden vom Generaldirektor unter Angabe des Datums, an dem die Satzung in Kraft getreten ist, beglaubigt und allen Mitgliedern der Kommission zugestellt.