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Art. 19

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

Inkrafttreten

Ziffer eins Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Annahmeerklärungen von 6 Teilnehmerstaaten der Organisation oder des Amtes erhalten hat, vorausgesetzt, daß diese Beiträge von zusammen nicht weniger als 30% des im Artikel römisch dreizehn (1) vorgesehenen Verwaltungsbudgets leisten.

Ziffer 2 Der Generaldirektor setzt alle Staaten, die ihre Annahmeerklärungen hinterlegt haben, vom Datum des Inkrafttretens der Satzung in Kenntnis.

Ziffer 3 Der Text der Satzung ist in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt; diese Sprachen sind in gleicher Weise maßgebend. Dieser Text wurde von der Konferenz der Organisation am elften Dezember 1953 genehmigt.

Ziffer 4 Zwei Exemplare dieser Satzung werden vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Ein Exemplar wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, das andere im Archiv der Organisation hinterlegt. Weitere Exemplare werden vom Generaldirektor unter Angabe des Datums, an dem die Satzung in Kraft getreten ist, beglaubigt und allen Mitgliedern der Kommission zugestellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A19/NOR40006582