Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2009Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Öffentliche Stellenausschreibung.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.
(3)Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Stellen, Begutachtung der Bewerber durch den Landessanitätsrat sowie über deren Reihung sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
NOR40112682