Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1958Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage
Leichenpaß.
Nachdem alle gesetzlichen Vorschriften über die Einsargung beachtet worden sind, soll die Leiche des – der .................... (Name, Vorname und Beruf des Verstorbenen, für Kinder: Beruf der Eltern), verstorben am ............. in ............. an .......... (Todesursache) im Alter von ...... Jahren ...... (wenn möglich, genaues Geburtsdatum) ............ (Angabe des Beförderungsmittels) ............ von ............. (Absendeort) über ................. (Strecke) nach ............. (Bestimmungsort) befördert werden.
Da diese Leichenbeförderung genehmigt ist, werden alle Behörden der Länder, auf deren Gebiet der Transport stattfinden soll, gebeten, ihn frei und ungehindert passieren zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40005724