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Art. 17

Fassungen
ab 11.09.1958 — BGBl. Nr. 118/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute11.09.1958 BGBl. Nr. 118/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

11.09.1958BGBl. Nr. 118/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 17.

Die Unterzeichnung dieses Abkommens darf nur dann mit einem Vorbehalt verbunden werden, wenn dieser von den vertragschließenden Teilen, die das Abkommen bereits unterzeichnet haben, vorher genehmigt worden ist. Ebenso können mit Vorbehalten verbundene Ratifikationen oder Beitritte nur dann entgegengenommen werden, wenn die Vorbehalte von allen Vertragsstaaten vorher genehmigt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten, deren Vollmachten für gut und richtig befunden worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Berlin, den 10. Februar 1937, in einer Urschrift, die in den Archiven der Deutschen Regierung niedergelegt wird und von der beglaubigte Abschriften jedem der vertragschließenden Teile auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005723