Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1958Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7.
Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschließlich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeuges zu befördern.
Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40005713