Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1958Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8.
Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im Artikel 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.
Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40005714