Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Anerkennung als Heilvorkommen.
§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.Paragraph 2, (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2)Absatz 2,Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,
daß das Quellwasser eine bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen enthält,
daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3)Absatz 3,Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
daß es geeignete physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt,
daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(4)Absatz 4,Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(5)Absatz 5,Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 bis 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.Im Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 bis 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(6)Absatz 6,Die Vorschriften über die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere anzuordnen, daß im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Mindestaustrittstemperatur oder ein Mindestgehalt an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden muß.
(7)Absatz 7,Die Landesgesetzgebung hat auch anzuordnen, in welcher Weise die Anerkennung als Heilvorkommen kundzumachen ist.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
Dokumentnummer
NOR12130484
Alte Dokumentnummer
N8195818144L