Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Bezeichnung von Heilvorkommen.
§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) beziehungsweise in der Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.Paragraph 4, (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (Paragraph 2,) beziehungsweise in der Nutzungsbewilligung (Paragraph 3,) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Es ist verboten für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.Es ist verboten für ein Heilvorkommen eine von der nach Absatz eins, erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12130486
Alte Dokumentnummer
N8195818146L