Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Dachverbände
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
(2)Absatz 2,Einem Dachverband obliegt insbesondere
die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,
die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.
(3)Absatz 3,Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach Paragraph 85, Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (Paragraph 96,) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12143801
Alte Dokumentnummer
N8199961529L