Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1959Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
(1)Absatz eins,Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens nicht einigen sollten, werden sie solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet sein, daß jede Regierung ein Mitglied benennt und beide Regierungen einen Obmann wählen, der weder österreichischer noch deutscher Staatsangehöriger ist.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht soll auf Verlangen einer Seite spätestens innerhalb dreier Monate nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist bindend.
(4)Absatz 4,Falls drei Monate nach Anrufung des Schiedsgerichtes und nachfolgender vergeblicher Erinnerung noch nicht alle seine Mitglieder bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen einer Seite vom Präsidenten des Instituts für Internationales Recht in Genf bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130534
Alte Dokumentnummer
N8195910427I