Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 20.07.1959 — BGBl. Nr. 224/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.07.1959 BGBl. Nr. 224/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1959,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.07.1959BGBl. Nr. 224/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel römisch sieben.

  1. Absatz eins,Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens nicht einigen sollten, werden sie solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten.
  2. Absatz 2,Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet sein, daß jede Regierung ein Mitglied benennt und beide Regierungen einen Obmann wählen, der weder österreichischer noch deutscher Staatsangehöriger ist.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht soll auf Verlangen einer Seite spätestens innerhalb dreier Monate nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist bindend.
  4. Absatz 4,Falls drei Monate nach Anrufung des Schiedsgerichtes und nachfolgender vergeblicher Erinnerung noch nicht alle seine Mitglieder bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen einer Seite vom Präsidenten des Instituts für Internationales Recht in Genf bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010292

Dokumentnummer

NOR12130534

Alte Dokumentnummer

N8195910427I