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Art. 14

Fassungen
ab 31.07.1959 — BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute31.07.1959 BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

31.07.1959BGBl. Nr. 225/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 14.

Tagungen der Kommission.

  1. Absatz eins,Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen können jederzeit von den Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich einberufen werden. Auf Verlangen eines Ersten Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.
  3. Absatz 3,Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Ersten Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Ersten Bevollmächtigten des anderen Vertragsstaates.
  4. Absatz 4,Die Ersten Bevollmächtigten können miteinander unmittelbar verkehren.
  5. Absatz 5,Die Tagesordnung wird von den Ersten Bevollmächtigten im vorherigen Einvernehmen festgesetzt und kann bei den Tagungen einvernehmlich ergänzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004249