Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 15.
Arbeitsweise der Kommission.
(1)Absatz eins,Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und ungarisch.
(3)Absatz 3,Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(4)Absatz 4,Über die Tagung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter) zu fertigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004250