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Art. 16

Fassungen
ab 31.07.1959 — BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute31.07.1959 BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

31.07.1959BGBl. Nr. 225/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 16.

Genehmigung der Beschlüsse der Kommission.

  1. Absatz eins,Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die zuständige Zentralstelle eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung gegen einen Beschluß der Kommission kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß als von beiden Seiten genehmigt. Von einem Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten gegenseitig.
  2. Absatz 2,Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004251