Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 20.
Innerstaatliche Verbindlichkeiten.
Durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen – insbesondere durch die Festsetzung der Verpflichtungen zur unmittelbaren Kostentragung seitens der Vertragsstaaten – werden innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten wie die Verpflichtung angemessener Beitragsleistungen zu den Kosten der Erhaltung von Wasserbauten des ehemaligen Raabregulierungssyndikates nicht berührt. Auch wird einer Abänderung und Neubegründung derartiger innerstaatlicher Regelungen und Verbindlichkeiten nicht vorgegriffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004255