Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 21.
Übergangsbestimmung.
(1)Absatz eins,Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen (Anlage II) berechnet und Rückstände nach Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen Anerkennung beglichen. Die Überweisung der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels 8 Absatz 5.Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen (Anlage römisch zwei) berechnet und Rückstände nach Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen Anerkennung beglichen. Die Überweisung der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels 8 Absatz 5.
(2)Absatz 2,Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen ungarischen Raabregulierungsgesellschaft belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage II des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen ungarischen Raabregulierungsgesellschaft belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage römisch zwei des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004256