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Art. 22

Fassungen
ab 31.07.1959 — BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute31.07.1959 BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

31.07.1959BGBl. Nr. 225/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 22.

Inkrafttreten und Gültigkeit.

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit dem Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die bisher getroffenen, mit wasserwirtschaftlichen Fragen zusammenhängenden Regelungen zwischen den Vertragsstaaten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht im Vertrag (Anlagen römisch zwei und römisch drei) übernommen werden.

    Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen in Wien, am 9. April 1956.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004257