Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Die Vornahme einer öffentlichen Schutzimpfung ist für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren.Paragraph 6, (1) Die Vornahme einer öffentlichen Schutzimpfung ist für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen Vormerkungen zu führen. In diese Vormerkungen sind alle für die Durchführung der Impfung sowie für die Auswertung der Impferfolge wesentlichen Umstände einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12130798
Alte Dokumentnummer
N8196028876L