Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen vorgenommen werden (nichtöffentliche Schutzimpfungen), sind vom impfenden Arzt für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren und der für seinen Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zum Ablauf des auf die Impfung nächstfolgenden Monates zu melden.Paragraph 8, (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen vorgenommen werden (nichtöffentliche Schutzimpfungen), sind vom impfenden Arzt für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren und der für seinen Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zum Ablauf des auf die Impfung nächstfolgenden Monates zu melden.
(2)Absatz 2,Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung mit Poliooralimpfstoff dürfen nur während der öffentlichen Impftermine vorgenommen werden, sofern nicht im Einzelfall medizinische Gründe die Durchführung der Impfung zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich machen.
Dokumentnummer
NOR12130800
Alte Dokumentnummer
N8196028878L