Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.08.1992 bis 25.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.08.199225.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8, (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen vorgenommen werden (nichtöffentliche Schutzimpfungen), sind vom impfenden Arzt für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren und der für seinen Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zum Ablauf des auf die Impfung nächstfolgenden Monates zu melden.

  1. Absatz 2,Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung mit Poliooralimpfstoff dürfen nur während der öffentlichen Impftermine vorgenommen werden, sofern nicht im Einzelfall medizinische Gründe die Durchführung der Impfung zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich machen.

Gesetzesnummer

10010298

Dokumentnummer

NOR12130800

Alte Dokumentnummer

N8196028878L