Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9. Jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt hat ihm in seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene gesundheitliche Störungen, die nach seinem ärztlichen Ermessen mit einer Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung im Zusammenhang stehen können, der Bezirksverwaltungsbehörde seines Berufssitzes umgehend anzuzeigen. Paragraph 9, Jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt hat ihm in seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene gesundheitliche Störungen, die nach seinem ärztlichen Ermessen mit einer Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung im Zusammenhang stehen können, der Bezirksverwaltungsbehörde seines Berufssitzes umgehend anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12130801
Alte Dokumentnummer
N8196028879L