Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte Lebensmittel
in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch reinem Zinn auch dann, wenn diese Tuben oder Folien mit technisch reinem Zinn (§ 4 Abs. 4) verzinnt oder innenseitig mit einer Schutzschichte aus Lack, Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch reinem Zinn auch dann, wenn diese Tuben oder Folien mit technisch reinem Zinn (Paragraph 4, Absatz 4,) verzinnt oder innenseitig mit einer Schutzschichte aus Lack, Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,
in Konservendosen, Tuben, Folien und ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung, welche die Lebensmittel in einer Weise verändert, daß hiedurch die menschliche Gesundheit gefährdet werden kann,
in Konservendosen, Tuben und ähnlichen Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen sind, deren Vernierung der in lit. b geforderten Beschaffenheit widerspricht,in Konservendosen, Tuben und ähnlichen Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen sind, deren Vernierung der in Litera b, geforderten Beschaffenheit widerspricht,
aufzubewahren oder zu verpacken.
(2)Absatz 2,Die Aufbewahrung oder Verpackung zum Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet und der Käse durch eine Schutzschicht von Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche Schichte auf der Innenseite der Tuben oder Folien geschützt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR12130812
Alte Dokumentnummer
N8196053786J