Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.1975 — BGBl. Nr. 86/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.1975 § → § BGBl. Nr. 86/1975
§ 501.01.196130.06.1975 BGBl. Nr. 258/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschirrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte Lebensmittel
    1. Litera a
      in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch reinem Zinn auch dann, wenn diese Tuben oder Folien mit technisch reinem Zinn (Paragraph 4, Absatz 4,) verzinnt oder innenseitig mit einer Schutzschichte aus Lack, Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,
    2. Litera b
      in Konservendosen, Tuben, Folien und ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung, welche die Lebensmittel in einer Weise verändert, daß hiedurch die menschliche Gesundheit gefährdet werden kann,
    3. Litera c
      in Konservendosen, Tuben und ähnlichen Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen sind, deren Vernierung der in Litera b, geforderten Beschaffenheit widerspricht,
    aufzubewahren oder zu verpacken.
  2. Absatz 2,Die Aufbewahrung oder Verpackung zum Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet und der Käse durch eine Schutzschicht von Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche Schichte auf der Innenseite der Tuben oder Folien geschützt ist.

Schlagworte

Zinnfolie

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR12130812

Alte Dokumentnummer

N8196053786J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P5/NOR12130812