Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie der Kursleiter sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die unter § 9 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.Die unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3)Absatz 3,Das unter § 9 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission kann während der Prüfung das Wort ergreifen.Das unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, genannte Mitglied der Prüfungskommission kann während der Prüfung das Wort ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130938
Alte Dokumentnummer
N8196149267J