Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission haben anzugehören:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der Kursleiter;
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer;
die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte des Kurses.
(2)Absatz 2,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Kursteilnehmer(-innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
Schlagworte
Kursteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130937
Alte Dokumentnummer
N8196149266J