Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungen sind mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des betreffenden Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Kurses abzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Kursleiter die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind den Kursteilnehmern unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Zur Kursabschlußprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130936
Alte Dokumentnummer
N8196149265J