Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
30.07.1975 bis 30.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1430.07.197530.06.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist der ganze Kurs zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling gegebenenfalls nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
  3. Absatz 3,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Gegenstand nicht bestanden, so sind der ganze Kurs und die Kursabschlußprüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130942

Alte Dokumentnummer

N8196149271J