Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die unter § 9 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte des Kurses anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte des Kurses anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die für die Kursabschlußprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130943
Alte Dokumentnummer
N8196149272J