Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.1969 bis 30.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.09.196930.06.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Kursabschlußprüfung ist ein Zeugnis auszufertigen. Das Zeugnis ist mit dem Siegel der den Kurs veranstaltenden Stelle zu versehen und von den unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage 11) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 2,Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Kursabschlußprüfung als Prüfungskalkül die Note „sehr gut“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend“ erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
  4. Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolventen des Kurses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
  5. Absatz 5,Die Kursleitung ist berechtigt, über die bei den Teilprüfungen erzielten Noten ein Zeugnis auszustellen; dieses neben dem Abschlußzeugnis ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie dieses aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130944

Alte Dokumentnummer

N8196149273J