Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist der ganze Kurs zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling gegebenenfalls nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3)Absatz 3,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Gegenstand nicht bestanden, so sind der ganze Kurs und die Kursabschlußprüfung zu wiederholen.Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Gegenstand nicht bestanden, so sind der ganze Kurs und die Kursabschlußprüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130942
Alte Dokumentnummer
N8196149271J