Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Kursabschlußprüfung ist ein Zeugnis auszufertigen. Das Zeugnis ist mit dem Siegel der den Kurs veranstaltenden Stelle zu versehen und von den unter § 9 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Über eine erfolgreich abgelegte Kursabschlußprüfung ist ein Zeugnis auszufertigen. Das Zeugnis ist mit dem Siegel der den Kurs veranstaltenden Stelle zu versehen und von den unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage 11) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Kursabschlußprüfung als Prüfungskalkül die Note „sehr gut“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend“ erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolventen des Kurses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Die Kursleitung ist berechtigt, über die bei den Teilprüfungen erzielten Noten ein Zeugnis auszustellen; dieses neben dem Abschlußzeugnis ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie dieses aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130944
Alte Dokumentnummer
N8196149273J