Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1961 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 216/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.196130.06.2014 BGBl. Nr. 216/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1961BGBl. Nr. 216/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungen sind mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des betreffenden Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Die Teilprüfungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Kurses abzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Kursleiter die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind den Kursteilnehmern unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Zur Kursabschlußprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130936

Alte Dokumentnummer

N8196149265J