Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Es ist verboten, Fleischwaren, die zum Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem noch in gebratenem Zustand bestimmt sind (zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger, Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler, Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse), feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 hergestellt wurden. Es ist verboten, Fleischwaren, die zum Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem noch in gebratenem Zustand bestimmt sind (zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger, Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler, Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse), feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 2, hergestellt wurden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130959
Alte Dokumentnummer
N8196229522L