Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wer ausschließlich Salami nach ungarischer Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.Wer ausschließlich Salami nach ungarischer Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Unter „Salami nach ungarischer Art“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ausschließlich aus fein zerkleinertem Schweinefleisch hergestellte Dauerrohwurst zu verstehen, die nach einer mindestens sechswöchigen Trockenlagerung an ihrer Oberfläche mit einem natürlichen Schimmelbelag behaftet ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130961
Alte Dokumentnummer
N8196229524L