Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. Oktober 1924, BGBl. Nr. 377, über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Lebensmitteln, die zum Genusse in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. Oktober 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 377, über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Lebensmitteln, die zum Genusse in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, außer Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130962
Alte Dokumentnummer
N8196229525L