Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) gemästet und geschlachtet werden.
(2)Absatz 2,Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.Die Betriebe gemäß Absatz eins, müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Schlagworte
Geflügelschlächterei
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005920