Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.
  2. Absatz 2,Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Überdies müssen Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.
  3. Absatz 3,Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.
  4. Absatz 4,Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005921